Ursachen von Schimmel in Haus und Wohnung
Schimmel - Ursachen erkennen
Grauschwarze Spuren in Zimmerecken oder an Fensterlaibungen kündigen oft einen ungebetenen Gast an. Bei Schimmel in der Wohnung oder im Haus gilt: Betroffene sollten umgehend handeln, um Folgeschäden und Gesundheitsprobleme zu vermeiden. Schimmel ist nicht nur stark gesundheitsgefährdend, sondern kann auch sehr kostenintensiv werden. Wenn Sie die Ursache nicht herausfinden, können die Kosten ein „Fass ohne Boden“ sein. Schimmel entsteht, wenn sich in Wohnräumen und Gebäuden zu viel Feuchtigkeit ansammelt. Ideale Voraussetzungen für Schimmelsporen, ist eine Luftfeuchtigkeit über 80 % und höher.
Durch Atmen, Duschen und Kochen werden in einem Vierpersonenhaushalt täglich ca. 15 Liter Wasser in Form von Wasserdampf freigesetzt, weitere Feuchtigkeitsquellen können z. B. Zimmerpflanzen, Aquarien, feuchte Kleidung und Trinkschalen für Ihre Haustiere sein.
Tipp: Diese Feuchtigkeit muss durch regelmäßige Stoßlüften nach draußen befördert werden. Empfehlenswert ist es deshalb, ca. 3-mal täglich für 5 bis 10 Minuten die Fenster komplett zu öffnen.
In einer Studie des Bauherren-Schutzverband (BSB) zu Schadensbildern, Ursachen und Folgen von Schimmelpilzschäden wurden verschiedene Beispiele für Schimmelbefall dargestellt und die Folgekosten berechnet. Laut BSB beträgt die Anzahl der Gutachten und Gerichtsurteile zum Thema Schimmel mehr als 10 % aller Bauschadensfälle und insgesamt eine Schadenssumme von ca. 4 Milliarden Euro pro Jahr.
Schimmelpilzsporen sind überall: Ob sich diese im Wohnraum ausbreiten und Schäden verursachen können, hängt von mehreren Faktoren ab. Grundsätzlich gilt: Schimmelpilze brauchen nicht nur Nährstoffe – die sie in jeder Wohnung reichlich finden – sondern auch Feuchtigkeit. Ist beides ausreichend gegeben, kann sich der Schimmel flächendeckend ausbreiten.
Das Wichtigste in Kürze:
- nicht alle Schimmelpilzarten sind gesundheitsgefährdend. Dies sollte immer von Fachpersonen beurteilt werden
- Schimmel sollte nie nur oberflächlich entfernt werden
- Ursachen können z. B. hohe Luftfeuchtigkeit, Wasseraustritt und bauliche Mängel sein
- Bei Mietwohnungen haftet der Mieter nur, wenn er selbst für die Schimmelursache verantwortlich ist.
- Bei Eigentumswohnungen ist die Haftungsfrage davon abhängig, ob der Schimmel Sonder- oder Gemeinschaftseigentum betrifft.
Schimmelpilz durch unzureichende Abdichtung
Wenn Gebäude, die in feuchtem Erdreich stehen, nicht fachgerecht gegen aufsteigende Nässe abgedichtet werden, stellen sich bald, vor allem im Keller bzw. in erster Linie dem erdnahen Geschoss, die ersten Spuren von Feuchteschäden und daraus resultierenden Schimmelbefall ein.
Der entsprechende Beispielfall des BSB erforderte ca. 45.000,00 € für die nötige Sanierung, dazu gehörten die nötige Abdichtung gegen Feuchtigkeit, die fachgerechte Trocknung und Wiederherstellung der betroffenen Bauteile und Bauteiloberflächen.
Schimmelpilz durch Rückstau von Wasser
In einem weiteren Beispiel des Bauherren-Schutzbundes (BSB) wurde bei einem, vor kurzem energetisch sanierten, Gebäude ein Feuchte- und Schimmelbefall festgestellt. In einem Regenfallrohr hatte sich Regenwasser angestaut und ist über den Balkon in dessen Abdichtung und in die Gebäudewand eingedrungen.
Trotz der vergleichbar eher harmlosen Ursache hatte diese ein teures Nachspiel. Die Beseitigung der Schäden und die Erneuerung der Abdichtung und der befallenen Oberflächen kosteten ca. 16.000, - €.
Weitere Ursachen für Wasseraustritt und somit Wassereintritt in das Bauwerk könnten z. B. das Platzen des Abflussschlauchs der Waschmaschine, eine überlaufende Badewanne oder ein Wasserrohrbruch sein.
Schimmelbefall durch Wärmebrücken
Wärmebrücken treten häufig bei unsachgemäßer Wärmedämmung auf. Auch in so einem Fall hat das BSB ein Beispiel veröffentlicht. Die Dämmung in der obersten Geschossdecke verursachte Wärmebrücken im Bereich des Übergangs zur Außenwand. Die Folge vor allem in den Zimmerecken konnte Tauwasser entstehen und diente dem Schimmel als perfekten Nährboden.
Die Beseitigung des Schimmelbefalls und die Nachbesserung der Wärmedämmung verursachten Kosten in Höhe von 7.000, - €.
Schimmel durch mangelhafte Luftdichtheit
Dämmstoffschichten müssen beim Einbau durch luftdichte Schichten wie z. B. einer Dampfsperrfolie gegen den restlichen Baukörper abgedichtet werden. Ist diese Abdichtung nicht vorhanden, kann feuchtwarme Luft aus dem Wohnraum in die Dämmschicht eindringen.
Der Ausbau und die fachgerechte Entsorgung der befallenen Baustoffe und der Einbau einer handwerklichen korrekten Dämmung kosteten ca. 13.000, - €, bei dem Beispiel des Bauherren-Schutzbundes.
Schimmelpilzbefall durch falsches Verhalten
In einem anderen Beispiel des BSB konnte falsches Verhalten durch die Bewohner einer Immobilie als Ursache eines Schimmelbefalls identifiziert werden. Nach dem Einbau moderner Wärmedämmfenster trat in der ersten Heizperiode in der Küche in den Fensterlaibungen Schimmel auf.
Sparsames Heizen und unzureichendes Lüften sorgten mit der feuchten Abluft beim Kochen für ein feuchtes Milieu. Dieses Fehlverhalten kostete rund 6.000, - €, denn der Schimmelpilzbefall musste fachgerecht entfernt, die betroffenen Bauteile getrocknet und erneuert werden.
Schimmel durch Kondensationsfeuchte und unzureichender Lüftungsmöglichkeit
Vor allem in Wohnräumen ist kondensationsfeuchte gepaart mit unzureichender Lüftungsmöglichkeit häufig der Grund für Schimmelbildungen. An den kältesten Wandteilen kondensiert Feuchtigkeit aus der Raumluft und sorgt für den notwenigen Nährboden für Schimmel. Fachgerechte Behandlung des Schimmelbefalls und Behebung der Schimmelursache sowie ggf. Installation einer zusätzlichen Lüftung sind hier zwingend erforderlich.
Sind Altbauten besonders gefährdet?
Insbesondere Altbauten sind schimmelgefährdet. Dies liegt z. B. an schlecht gedämmten Außenwänden und Fensterlaibungen, die im Winter besonders kalt werden. Die warme Innenluft, welche eine hohe Luftfeuchtigkeit aufweist, kann leicht an den kalten Stellen kondensieren. Häufiges Lüften hilft nicht in allen Fällen. In der Regel kann das Problem der Wärmebrücken nur durch Dämmmaßnahmen beseitigt werden.
Gesundheitliche Aspekte – Wann ist Schimmel gefährlich?
Schimmelpilze gibt es überall, wenn auch in geringen Mengen. Ein Pilz besteht grundsätzlich aus einem Myzel, einem fadenförmigen Geflecht sowie den Sporen. Werden letzteres eingeatmet, kann dies zu gesundheitlichen Problemen führen.
Wissenschaftler kennen über 100.000 unterschiedliche Schimmelpilzarten, einige davon sind ungefährlich – denken Sie da nur an den französischen Weichkäse – andere hingegen sind hochgradig gesundheitsgefährdend. Dies trifft auf eine Vielzahl der verbreiteten Schwarz-, Rot- oder Grünschimmelarten zu, diese breiten sich bevorzugt an Wänden und Decken aus.
Grenzwerte oder gesetzliche Vorschriften, wie viele Schimmelsporen sich in der Luft befinden dürfen, gibt es nicht. Wird ein Schimmelpilzbefall entdeckt gilt grundsätzlich das Vorsorgeprinzip. Dies bedeutet auch kleinere Schimmelpilzbefälle sollten sicherheitshalber schnell und fachgerecht beseitigt werden.
Schimmel in der Mietwohnung – was ist zu tun?
Entsteht der Schimmelpilzbefall aufgrund des Verschuldens des Mieters, etwa weil dieser unzureichend oder gar nicht geheizt und gelüftet hat, ist für den Schaden der Mieter verantwortlich und muss meist dafür aufkommen. Ist der Schimmelpilzbefall durch einen baulichen Mangel entstanden, ist der Vermieter in der Verantwortung. In der Praxis ist es aber nicht grundsätzlich immer zweifelsfrei möglich das Lüftungsverhalten des Mieters nachzuvollziehen, weshalb es regelmäßig zu Streitigkeiten kommt.
Rechtlich muss der Mieter in erster Linie beweisen, dass ein Baumangel vorliegt. Im Anschluss muss der Vermieter meist darlegen, dass er den Baumangel nicht zu verursachen hat und der Mieter muss wiederrum nachweisen, dass er den Baumangel nicht zu verantworten hat.
Diese Art der Beweiskette ist sehr komplex und nicht immer einfach zu führen, daher werden solche Streitigkeiten oft vor Gericht geklärt. Oft wird ein Sachverständiger zu Rate gezogen, um ein Schimmelpilzgutachten zu erstellen in dem die Ursache festgehalten wird.
To - do -> So handeln Sie als Mieter richtig:
- Schimmelbildung unverzüglich beim Vermieter melden -> mittels einer Mängelanzeige
- Beseitigung des Schimmels anmahnen und Frist festsetzen, sofern Sie nicht selbst Verursacher sind
- Sollte der Vermieter der Beseitigung nicht nachkommen, ist eine Mietminderung möglich. Hier sollten Sie am besten einen Fachanwalt für Mietrecht zur Beratung und Ermittlung der angemessenen Höhe hinzuziehen. Diese kann je nach Schwere des Schimmelpilzbefalls unterschiedlich hoch sein.
- Sollten Sie Eigentümer einer Mietwohnung sein, sollten Sie unverzüglich der Hausverwaltung Bescheid geben, um die Ursache ausfindig zu machen
Wie können Sie Schimmel vorbeugen?
Wenn kein baulicher Mangel besteht, können Sie durch richtiges Lüften und Heizen einen Schimmelpilzbefall vorbeugen. Mehrmals täglich kurz Stoßlüften ist besser und energiesparender als die Fenster über längeren Zeitraum in Kippstellung zu halten.
Wer muss den Sachverständigen zur Ursachenklärung bezahlen?
Zunächst bezahlt grundsätzlich derjenige den Sachverständigen, der ihn auch beauftragt hat. Daher ist eine Rücksprache mit dem Vermieter immer zwingend erforderlich. Kommt es zu einem Rechtsstreit zahlt meist die unterlegene Partei die Kosten.
Werden Schimmelschäden von der Gebäude- oder Hausratsversicherung bezahlt?
Ist die Ursache der Schimmelpilzbildung versichert wie z. B. ein Wasserrohrbruch oder das Platzen des Abflussschlauchs der Waschmaschine, werden auch die durch den Schimmel entstehenden Schäden als Folgeschäden von Ihrer Hausratversicherung übernommen.
Ist eine fristlose Kündigung bei Schimmelbefall möglich?
Laut § 569 des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist eine fristlose Kündigung möglich, sofern der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass die Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Wenn Sie eine fristlose Kündigung aussprechen wollen, sollten Sie sich in jedem Fall an einen Fachanwalt für Mietrecht oder die Verbraucherzentrale wenden. Auch der Vermieter kann dem Mieter fristlos kündigen, wenn dieser die Bausubstanz des Gebäudes fahrlässig gefährdet.
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